Präambel VO (EU) 2023/584

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verwendung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 der Kommission(2) für einen Zeitraum von zehn Jahren für alle Tierarten zugelassen.
(2)
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 sind die Angaben zum maximalen Feuchtigkeitsgehalt und zum prozentualen Anteil anderer Aminosäuren in dem Zusatzstoff mit der Kennnummer „3c305ii” fehlerhaft.
(3)
Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 entsprechend berichtigt werden.
(4)
Um Störungen beim Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffs aufgrund des Fehlers in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 zu verhindern, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 der Kommission vom 8. September 2022 zur Zulassung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 234 vom 9.9.2022, S. 18).

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