Präambel VO (EU) 2023/584
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verwendung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 der Kommission(2) für einen Zeitraum von zehn Jahren für alle Tierarten zugelassen.
- (2)
- Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 sind die Angaben zum maximalen Feuchtigkeitsgehalt und zum prozentualen Anteil anderer Aminosäuren in dem Zusatzstoff mit der Kennnummer „3c305ii” fehlerhaft.
- (3)
- Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 entsprechend berichtigt werden.
- (4)
- Um Störungen beim Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffs aufgrund des Fehlers in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 zu verhindern, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 der Kommission vom 8. September 2022 zur Zulassung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 234 vom 9.9.2022, S. 18).
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