Präambel VO (EU) 2023/585
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verwendung von Eugenol und 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol als Futtermittelzusatzstoffe wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission(2) für einen Zeitraum von zehn Jahren für bestimmte Tierarten zugelassen.
- (2)
- Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 bezieht sich die Angabe des Herstellungsverfahrens für die beiden oben genannten Zusatzstoffe fälschlicherweise nur auf die Herstellung durch chemische Synthese, während im Falle von Eugenol auch auf die Extraktion aus Gewürznelken oder Gewürznelkenöl und im Fall von 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol auf die Extraktion aus Kiefernöl Bezug genommen werden sollte.
- (3)
- Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 entsprechend berichtigt werden.
- (4)
- Um Störungen beim Inverkehrbringen der Futtermittelzusatzstoffe aufgrund der Fehler in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 vorzubeugen, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission vom 1. September 2022 zur Zulassung von 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 17).
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