Artikel 36 VO (EU) 2023/588

Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1) Für die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 41 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente” in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur” zu verstehen.

(2) Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.

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