Artikel 38 VO (EU) 2023/588

Schutz von Verschlusssachen

(1) Für Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm gilt Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/696.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Organen der Union und der ESA kann die ESA im Hinblick auf die ihr gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 übertragenen Aufgaben EU-VS erstellen.

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