Artikel 47 VO (EU) 2023/588

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 107 der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzten Programmausschuss in der Zusammensetzung „GOVSATCOM” unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung tritt der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit” gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 zusammen.

Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung wird der Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit” gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 gebührend einbezogen.

(2) Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4) Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

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