Artikel 49 VO (EU) 2023/588

Kontinuität der Dienste über 2027 hinaus

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt aufgenommen werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.

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