Artikel 4 VO (EU) 2023/594
Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
(1) Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone oder infizierte Zone angrenzt, um die Sperrzone oder die infizierte Zone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zusätzliche Sperrzone der gemäß Artikel 5 in Anhang I Teil I gelisteten Sperrzone I entspricht.
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