Artikel 2 VO (EU) 2023/595

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Abfall” bezeichnet Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
2.
„getrennt gesammelt” bezeichnet die Menge der Abfälle, die durch die getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG gesammelt wird;
3.
„recycelt” bezeichnet die Menge der Abfälle, die durch Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt wird;
4.
„Kunststoff” bezeichnet Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1a der Richtlinie 94/62/EG;
5.
„Verpackungen” bezeichnet Verpackungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG;
6.
„wiederverwendbare Verpackungen” bezeichnet wiederverwendbare Verpackungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2a der Richtlinie 94/62/EG;
7.
„Verpackungsabfälle” bezeichnet Verpackungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 94/62/EG;
8.
„Berechnungspunkt” bezeichnet den Berechnungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe d und des Anhangs II der Entscheidung 2005/270/EG;
9.
„Online-Marktplatz” bezeichnet einen Online-Marktplatz im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
10.
„entstandene Verpackungsabfälle aus Kunststoff” bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte Menge an Kunststoffverpackungen, einschließlich Kunststoffkomponenten von Verbundverpackungen und sonstiger Verpackungen, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr zu Abfall werden;
11.
„recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff” bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff, einschließlich Kunststoffkomponenten von Verbundverpackungen und sonstiger Verpackungen, zum Berechnungspunkt von Kunststoff;
12.
„Organisation für Herstellerverantwortung” bezeichnet eine Organisation, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller von Produkten wahrnimmt;
13.
„Inverkehrbringen” bezeichnet eine erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
14.
„Ansatz des Inverkehrbringens” bezeichnet eine Methode, mit der die entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff auf der Grundlage von Marktdaten von Organisationen für Herstellerverantwortung und/oder anderen Quellen geschätzt werden; die Daten werden, sofern dies relevant und anwendbar ist, durch die geschätzten Beträge für folgende Elemente ergänzt:

a)
Trittbrettfahrer,
b)
Hersteller unterhalb der Schwelle des De-minimis-Werts,
c)
selbst für Konformität sorgende Einheiten,
d)
Ausfuhren nach dem Inverkehrbringen,
e)
Online-Handel,
f)
private Einfuhren,
g)
private Ausfuhren,
h)
erstmalig in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen,
i)
wiederverwendbare Verpackungen, die zu Abfall wurden,
j)
sonstige Schätzungen;

15.
„Ansatz der Abfallanalyse” bezeichnet eine Methode zur Schätzung der jährlichen Gesamtmenge der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff, bei der die Daten der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle (aus Kunststoff) mit Daten über gemischte Siedlungsabfälle auf der Grundlage einer vor nicht mehr als vier Jahren durchgeführten Analyse der Abfallzusammensetzung und mit anderen relevanten Daten über Abfälle, einschließlich industrieller und gewerblicher Verpackungsabfälle aus Kunststoff, kombiniert werden;
16.
„Trittbrettfahrer” bezeichnet einen Hersteller oder Vertreiber, der Kunststoffverpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt und weder einer Organisation für Herstellerverantwortung oder einer Behörde Bericht erstattet, noch auf andere Weise die finanzielle Verantwortung bzw. die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle aus Kunststoff übernimmt, oder eine geringere Menge als die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge meldet;
17.
„De-minimis-Wert” bezeichnet einen Mindestschwellenwert, der von den Mitgliedstaaten festgelegt werden kann und bei dessen Unterschreitung eine Berichterstattung an eine Organisation für Herstellerverantwortung oder eine Behörde nicht erforderlich ist;
18.
„selbst für Konformität sorgende Einheit” bezeichnet einen Hersteller, der die finanzielle Verantwortung bzw. die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle aus Kunststoff übernimmt und daher nicht verpflichtet ist, einer Organisation für Herstellerverantwortung Bericht zu erstatten;
19.
„Ausfuhren nach dem Inverkehrbringen” bezeichnet verpackte Produkte und/oder Verpackungen, die nach dem Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausgeführt werden;
20.
„Online-Handel” bezeichnet den auf elektronischem Wege innerhalb der Union abgewickelten Warenhandel;
21.
„private Einfuhren” bezeichnet Verpackungen von Produkten, die von einer natürlichen Person für die Eigenverwendung aus einem anderen Mitgliedstaat aus dem stationären Handel bzw. aus einem Drittland aus dem stationären Handel oder über einen Online-Marktplatz eingeführt werden;
22.
„private Ausfuhren” bezeichnet Verpackungen von Produkten, die von einer natürlichen Person für die Eigenverwendung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. in ein Drittland aus dem stationären Handel ausgeführt werden;
23.
„erstmalig in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen” bezeichnet die erstmalige Bereitstellung wiederverwendbarer Verpackungen, die mit einem Produkt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gefüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

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