Artikel 3 VO (EU) 2023/595

Jährliche Übersicht

(1) Die in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 genannte jährliche Übersicht enthält statistische Angaben über das Gewicht der entstandenen und recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff sowie die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge. Die jährliche Übersicht dient als Belegunterlage für die Kontrolle und Überwachung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel durch die Kommission.

(2) Für die Schätzung der entstandenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff sind folgende Ansätze akzeptabel:

a)
der Ansatz des Inverkehrbringens;
b)
der Ansatz der Abfallanalyse.

(3) Berechnungen auf der Grundlage der beiden unter den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Ansätze werden so angepasst, dass Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse gewährleistet sind.

(4) Ausgehend von den beiden in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ansätzen legen die Mitgliedstaaten die Schätzwerte fest und übermitteln eine einzige Schätzung des entstandenen Abfalls, wobei sie die vorliegenden Ergebnisse so ausgleichen, dass alle verfügbaren Basisquelldaten, die den verschiedenen Ansätzen für die Erfassung des Abfallaufkommens zugrunde liegen, effizient genutzt werden.

(5) Etwaige Unterschiede zwischen den mithilfe der beiden in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ansätze gewonnenen Daten werden in dem in Anhang I Tabelle 3 vorgegebenen Format ausführlich erläutert.

(6) Zusätzlich zu den statistischen Angaben enthält die jährliche Übersicht gegebenenfalls Erläuterungen zu folgenden Elementen:

a)
Änderungen der Methodik;
b)
Überarbeitungen bereits gemeldeter statistischer Angaben;
c)
etwaige Unterschiede zwischen den bis zum 30. Juni gemäß der Richtlinie 94/62/EG gemeldeten Daten über Verpackungsabfälle aus Kunststoff und den statistischen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 bis zum 31. Juli desselben Jahres gemeldet wurden, abgesehen von den sich aus der Umrechnung von Kilogramm in Tonnen ergebenden Unterschieden.

Die Erläuterungen werden nach dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.

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