Artikel 4 VO (EU) 2023/595
Datenstruktur
(1) Die Struktur für die statistischen Angaben in der jährlichen Übersicht ist in Anhang I Tabelle 1 festgelegt.
(2) Die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge in der jährlichen Übersicht wird in Anhang I Tabelle 2 eingetragen.
(3) Die statistischen Angaben werden in Anhang I Tabelle 3 genau aufgeschlüsselt.
(4) Die Übersicht für das erste Berichtsjahr enthält die Angaben für 2021.
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