Artikel 4 VO (EU) 2023/595

Datenstruktur

(1) Die Struktur für die statistischen Angaben in der jährlichen Übersicht ist in Anhang I Tabelle 1 festgelegt.

(2) Die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge in der jährlichen Übersicht wird in Anhang I Tabelle 2 eingetragen.

(3) Die statistischen Angaben werden in Anhang I Tabelle 3 genau aufgeschlüsselt.

(4) Die Übersicht für das erste Berichtsjahr enthält die Angaben für 2021.

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