Artikel 5 VO (EU) 2023/595
Übermittlung der Übersicht und Überarbeitungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) elektronisch die jährliche Übersicht für das zwei Jahre vor dem laufenden Jahr liegende Jahr ( „n-2” ).
(2) Die Übermittlung der jährlichen Übersicht nach Absatz 1 erfolgt spätestens am 31. Juli jedes Jahres.
(3) Etwaige Überarbeitungen der Daten für frühere Jahre werden der Kommission (Eurostat) mitgeteilt, indem die jährliche Übersicht zusammen mit Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen erneut übermittelt wird.
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