Artikel 1 VO (EU) 2023/60

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe” angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Milchkühe zugelassen.

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