Artikel 2 VO (EU) 2023/60
(1) Der im Anhang beschriebene Stoff und Vormischungen, die diesen Stoff enthalten und für Mastschweine und Milchkühe bestimmt sind und vor dem 26. Juli 2023 gemäß den vor dem 26. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und für Mastschweine und Milchkühe bestimmt sind und vor dem 26. Januar 2024 gemäß den vor dem 26. Januar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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