Artikel 1 VO (EU) 2023/606

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/760

Die Verordnung (EU) 2015/760 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ziel dieser Verordnung ist es, im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums die Beschaffung von Kapital zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass dieses Kapital leichter langfristigen Investitionen in der Realwirtschaft, einschließlich Investitionen zur Förderung des europäischen Grünen Deals und anderer vorrangiger Bereiche, zugeführt werden kann.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Ziffer 6 erhält folgende Fassung:

6.
„Sachwert” einen Vermögenswert, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Eigenschaften einen Ertragswert hat;

b)
in Ziffer 7 wird folgender Buchstabe eingefügt:

ca)
ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

c)
die folgenden Ziffern werden eingefügt:

(14a) „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung” eine Verbriefung, die die Bedingungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) erfüllt;

(14b) „Gruppe” eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Ziffer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**);

d)
die folgenden Ziffern werden angefügt:

(20)
„Feeder-ELTIF” einen ELTIF oder einen Teilfonds dieses ELTIF, der zugelassen ist, mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen ELTIF oder eines Teilfonds eines ELTIF anzulegen;
(21)
„Master-ELTIF” einen ELTIF oder einen Teilfonds dieses ELTIF, bei dem ein anderer ELTIF mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile anlegt.

3.
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die für die ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die gemäß dieser Verordnung erteilten oder entzogenen Zulassungen sowie über jede Änderung der Informationen über einen ELTIF, die in dem in Unterabsatz 2 genannten öffentlichen Zentralregister enthalten sind.

Die ESMA führt ein aktuelles öffentliches Zentralregister, in dem für jeden nach dieser Verordnung zugelassenen ELTIF Folgendes erfasst ist:

a)
die Rechtsträgerkennung (LEI) und die nationale Kennung des ELTIF, sofern verfügbar;
b)
der Name und die Anschrift des Verwalters des ELTIF sowie, sofern verfügbar, die LEI dieses Verwalters;
c)
die ISIN-Codes des ELTIF und jeder einzelnen Anteilsklasse, sofern verfügbar;
d)
die LEI des Master-ELTIF, sofern verfügbar;
e)
die LEI des Feeder-ELTIF, sofern verfügbar;
f)
die für den ELTIF zuständige Behörde und der Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF;
g)
die Mitgliedstaaten, in denen der ELTIF vertrieben wird;
h)
Angaben dazu, ob der ELTIF an Kleinanleger oder ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden kann;
i)
das Datum der Zulassung des ELTIF;
j)
das Datum, an dem der Vertrieb des ELTIF begonnen hat;
k)
das Datum der letzten Aktualisierung der Informationen über den ELTIF durch die ESMA.

Das öffentliche Zentralregister wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Der Antrag auf Zulassung als ELTIF enthält alle folgenden Elemente:

a)
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds;
b)
den Namen des vorgeschlagenen Verwalters des ELTIF;
c)
den Namen der Verwahrstelle und, sofern dies von der für einen ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben werden kann, zuständigen Behörde verlangt wird, die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
d)
wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden kann, eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern;
e)
gegebenenfalls folgende Informationen über die Master-Feeder-Struktur des ELTIF:

i)
eine Erklärung, der zufolge der Feeder-ELTIF ein Feeder-Fonds des Master-ELTIF ist;
ii)
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Master-ELTIF und die Vereinbarung zwischen dem Feeder-ELTIF und dem Master-ELTIF oder die in Artikel 29 Absatz 6 genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten;
iii)
wenn der Master-ELTIF und der Feeder-ELTIF verschiedene Verwahrstellen haben, die in Artikel 29 Absatz 7 genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch;
iv)
wenn der Feeder-ELTIF in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Master-ELTIF identisch ist, eine vom Feeder-ELTIF vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Master-ELTIF, dass der Master-ELTIF ein ELTIF ist.

b)
In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Unbeschadet des Absatzes 1 legt ein EU-AIFM, der einen Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen ELTIF stellt, der für den ELTIF zuständigen Behörde folgende Unterlagen vor:”

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Antragsteller werden innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung als ELTIF erteilt wurde.

d)
Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden kann, eine Beschreibung der Informationen, die den Kleinanlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern.

5.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Zulässige Anlagevermögenswerte

(1) Ein in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannter Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:

a)
Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

i)
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begeben werden und die der ELTIF von diesem qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erwirbt;
ii)
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF zuvor von diesem qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat;
iii)
von einem Unternehmen, an dem ein qualifiziertes Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 eine Kapitalbeteiligung hält, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF gemäß Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer ii erworben hat;

b)
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begebene Schuldtitel;
c)
vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt;
d)
Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, sofern diese ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF in zulässige Anlagen im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 und 2 investieren und selbst nicht mehr als 10 % ihrer Vermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert haben;
e)
Sachwerte;
f)
einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen einer der folgenden Kategorien entsprechen:

i)
Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission(***) aufgeführt sind;
ii)
Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern vii oder viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 aufgeführt sind, sofern die Erlöse aus den Verbriefungsanleihen zur Finanzierung oder Refinanzierung langfristiger Investitionen verwendet werden;

g)
Schuldverschreibungen, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begeben werden.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Obergrenze gilt nicht für Feeder-ELTIF.

(2) Für die Zwecke der Feststellung, ob die in Artikel 13 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze eingehalten wird, werden Investitionen von ELTIF in Anteile von ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, nur in Höhe des Betrags der Investitionen dieser Organismen für gemeinsame Anlagen in die in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstaben a, b, c, e, f und g des vorliegenden Artikels genannten zulässigen Anlagevermögenswerte berücksichtigt.

Für die Zwecke der Feststellung, ob die Anlagegrenze für Investitionen und die anderen in Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Obergrenzen eingehalten werden, werden die Vermögenswerte und die Position der Barkreditaufnahme eines ELTIF und der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der ELTIF investiert hat, kombiniert.

Die gemäß diesem Absatz zu treffende Feststellung, ob die in Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze und andere Obergrenzen eingehalten werden, erfolgt auf der Grundlage von Informationen, die mindestens vierteljährlich aktualisiert werden, und — wenn diese Informationen nicht vierteljährlich verfügbar sind — auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen.

6.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ist ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Erstinvestition die nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

a)
es handelt sich nicht um ein Finanzunternehmen, es sei denn,

i)
es handelt sich um ein Finanzunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen handelt; und
ii)
dieses Finanzunternehmen wurde weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erstinvestition zugelassen oder registriert;

b)
es ist ein Unternehmen, das

i)
nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist oder
ii)
zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist und eine Marktkapitalisierung von höchstens 1500000000 EUR hat;

c)
es ist in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig, sofern das Drittland

i)
nicht als Drittland mit hohem Risiko eingestuft ist, das in dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) erlassenen delegierten Rechtsakt aufgeführt ist;
ii)
nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt wird.

7.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Interessenkonflikte

(1) Ein ELTIF investiert nicht in zulässige Anlagevermögenswerte, an denen der Verwalter des ELTIF eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten von Anteilen der von dem Verwalter des ELTIF verwalteten ELTIF, EuSEF, EuVECA, OGAW oder EU-AIF hinaus.

(2) Ein EU-AIFM, der einen ELTIF verwaltet, und Unternehmen, die derselben Gruppe wie dieser EU-AIFM angehören, sowie deren Mitarbeiter können in diesen ELTIF koinvestieren und gemeinsam mit diesem ELTIF in denselben Vermögenswert koinvestieren, sofern der Verwalter des ELTIF organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu steuern und zu beobachten, und sofern solche Interessenkonflikte in angemessener Weise offengelegt werden.

8.
Die Artikel 13, 14, 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

Artikel 13 Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung

(1) Ein ELTIF investiert mindestens 55 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte.

(2) Ein ELTIF investiert höchstens

a)
20 % seines Kapitals in Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden, oder Kredite, die ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt wurden;
b)
20 % seines Kapitals in einen einzigen Sachwert;
c)
20 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, der von einem EU-AIFM verwaltet wird;
d)
10 % seines Kapitals in in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannte Vermögenswerte, wenn diese Vermögenswerte von einer einzigen Stelle begeben wurden.

(3) Der Wert der in einem ELTIF-Portfolio enthaltenen einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen darf zusammengenommen nicht über 20 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgehen.

(4) Das Engagement eines ELTIF gegenüber einer Gegenpartei darf bei Geschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTC-Derivaten), Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 10 % des Wertes des Kapitals des ELTIF ausmachen.

(5) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe d kann ein ELTIF die darin genannte Obergrenze von 10 % auf 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Begebung dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die bei Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.

(6) Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Obergrenzen als ein einziges Portfoliounternehmen oder eine einzige Stelle angesehen.

(7) Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Obergrenzen für Investitionen finden keine Anwendung, wenn ELTIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden. Die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Anlagegrenze für Investitionen findet keine Anwendung, wenn es sich bei einem ELTIF um einen Feeder-ELTIF handelt.

Artikel 14 Berichtigung von Anlagepositionen

Verstößt ein ELTIF gegen die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Portfoliozusammensetzung und der Diversifizierung oder gegen die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Obergrenzen für die Kreditaufnahme, und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Verwalters des ELTIF, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung der Anlageposition, wobei er die Interessen der Anleger des ELTIF angemessen berücksichtigt.

Artikel 15 Obergrenzen bezüglich der Konzentration

(1) Ein ELTIF darf nicht mehr als 30 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, der von einem EU-AIFM verwaltet wird, erwerben. Diese Obergrenze findet keine Anwendung, wenn ELTIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden oder wenn ein Feeder-ELTIF in seinen Master-ELTIF investiert.

(2) Die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen bezüglich der Konzentration gelten für Investitionen in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Vermögenswerte, sofern die ELTIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden.

Artikel 16 Barkreditaufnahme

(1) Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme sämtliche nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:

a)
sie geht bei ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können, nicht über 50 % des Nettovermögenswertes des ELTIF und bei ELTIF, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, nicht über 100 % des Nettovermögenswertes des ELTIF hinaus;
b)
sie dient der Tätigung von Investitionen oder der Bereitstellung von Liquidität, unter anderem zur Begleichung von Kosten und Ausgaben, vorausgesetzt, dass der Bestand des ELTIF an Barmitteln und Barmitteläquivalenten nicht ausreicht, um die betreffende Investition zu tätigen;
c)
sie lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen, oder auf eine andere Währung, sofern diese Fremdwährungsposition ordnungsgemäß abgesichert wurde;
d)
die Kreditlaufzeit ist nicht länger als die Laufzeit des ELTIF;

Bei der Barkreditaufnahme kann ein ELTIF zur Umsetzung seiner Kreditaufnahmestrategie Vermögenswerte belasten.

Kreditvereinbarungen, die vollständig durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckt sind, gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieses Absatzes.

(2) Der Verwalter des ELTIF gibt im Prospekt des ELTIF an, ob der ELTIF beabsichtigt, im Rahmen seiner Anlagestrategie Barkredite aufzunehmen, und nennt darin gegebenenfalls die Obergrenzen für die Kreditaufnahme.

(3) Die gemäß Absatz 2 im Prospekt anzugebenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme gelten erst ab dem in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF festgelegten Datum. Dieses Datum liegt maximal drei Jahre nach dem Datum, an dem der Vertrieb des ELTIF begonnen hat.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden vorübergehend ausgesetzt, wenn der ELTIF zusätzliches Kapital aufnimmt oder sein bestehendes Kapital verringert. Die Aussetzung muss auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränkt werden und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anleger des ELTIF erfolgen und darf keinesfalls zwölf Monate überschreiten.

9.
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Anforderungen hinsichtlich Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung nach Artikel 13

a)
gelten ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF genannten Datum;
b)
gelten nicht mehr, sobald der ELTIF mit der Veräußerung der Vermögenswerte beginnt, um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können;
c)
werden bei einer zusätzlichen Kapitalaufnahme des ELTIF oder einer Verringerung seines vorhandenen Kapitals vorübergehend ausgesetzt, solange diese Aussetzung nicht länger als zwölf Monate dauert.

10.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18 Rücknahme von Anteilen von ELTIF

(1) Die Anleger eines ELTIF können die Rücknahme ihrer Anteile nicht vor Ende der Laufzeit des ELTIF beantragen. Anteilsrücknahmen sind ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich.

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF wird eindeutig ein konkretes Datum für das Ende der Laufzeit des ELTIF angegeben, und es kann das Recht auf eine einstweilige Verlängerung der Laufzeit des ELTIF — einschließlich der Bedingungen für die Wahrnehmung eines solchen Rechts — angegeben werden.

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF und in den Bekanntmachungen für Anleger werden die Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräußerung von Vermögenswerten festgelegt, und es wird eindeutig darauf hingewiesen, dass Anteilsrücknahmen ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann in den Vertragsbedingungen oder der Satzung eines ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorgesehen werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Rücknahmen werden nicht vor dem Ablauf einer Mindesthaltedauer bzw. nicht vor dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Datum gewährt.
b)
Der Verwalter des ELTIF kann der für den ELTIF zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zulassung und während der gesamten Laufzeit des ELTIF nachweisen, dass es für den ELTIF eine angemessene Rücknahmeregelung und angemessene Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind.
c)
In der Rücknahmeregelung des ELTIF sind die Verfahren und Bedingungen für Rücknahmen eindeutig angegeben.
d)
Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Rücknahmen auf einen bestimmten Prozentsatz der unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte beschränkt sind.
e)
Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Anleger fair behandelt werden und Rücknahmen anteilig gewährt werden, wenn die Anzahl der Anträge auf Rücknahme den unter Buchstabe d dieses Unterabsatzes genannten Prozentsatz überschreiten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Mindesthaltedauer gilt nicht für Feeder-ELTIF, die in ihre Master-ELTIF investieren.

(3) Die Laufzeit eines ELTIF ist seiner Langfristigkeit angemessen und in Anbetracht des Illiquiditätsprofils und der wirtschaftlichen Laufzeit der Vermögenswerte des ELTIF sowie des erklärten Anlageziels des ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar.

(4) Die Anleger haben stets die Option einer Barrückzahlung.

(5) Eine Rückzahlung in Sachwerten aus den Vermögenswerten eines ELTIF ist nur möglich, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist diese Möglichkeit vorgesehen, vorausgesetzt, dass alle Anleger fair behandelt werden.
b)
Der Anleger bittet schriftlich um Rückzahlung in Form eines Anteils an den Vermögenswerten des ELTIF.
c)
Die Übertragung dieser Vermögenswerte wird durch keinerlei spezielle Vorschrift eingeschränkt.

(6) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die Laufzeit eines ELTIF als vereinbar mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Absatz 3 erachtet wird.

Die ESMA erstellt darüber hinaus Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannten Mindesthaltedauer;
b)
die der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe b vorzulegenden Mindestinformationen;
c)
die durch den ELTIF zu erfüllenden Anforderungen hinsichtlich der unter Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe b und c genannten Rücknahmeregelung und Liquiditätsmanagementinstrumente und
d)
die Kriterien zur Bewertung des unter Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe d genannten Prozentsatzes, in deren Rahmen u. a. die zu erwartenden Cashflows und Verbindlichkeiten des ELTIF berücksichtigt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

11.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Vorbehaltlich der geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen und der im Prospekt des ELTIF angeführten Bedingungen dürfen weder die Vertragsbedingungen noch die Satzung eines ELTIF die Anleger daran hindern, ihre Anteile frei auf Dritte zu übertragen, außer auf den Verwalter des ELTIF.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF kann die Möglichkeit vorgesehen werden, während der Laufzeit des ELTIF von ausscheidenden Anlegern gestellte Anträge auf Übertragung von Anteilen des ELTIF ganz oder teilweise mit von potenziellen Anlegern gestellten Anträgen auf Übertragung abzugleichen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Verwalter des ELTIF verfügt über eine Strategie für den Abgleich von Anträgen, in der alle folgenden Elemente klar dargelegt sind:

i)
das Übertragungsverfahren sowohl für ausscheidende als auch für potenzielle Anleger;
ii)
die Rolle des Verwalters des ELTIF bzw. des Fondsadministrators bei der Durchführung von Übertragungen und beim Abgleich von Anträgen;
iii)
die Zeiträume, in denen ausscheidende und potenzielle Anleger die Übertragung von Anteilen des ELTIF beantragen können;
iv)
die Vorschriften zur Festlegung des Ausführungspreises;
v)
die Vorschriften zur Festlegung der Zuteilungsbedingungen;
vi)
der Zeitpunkt und die Art der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Übertragungsverfahren;
vii)
die etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit dem Übertragungsverfahren.

b)
Durch die Strategie und die Verfahren für den Abgleich der Anträge ausscheidender ELTIF-Anleger mit den Anträgen potenzieller Investoren wird sichergestellt, dass die Anleger fair behandelt werden und dass der Abgleich anteilig erfolgt, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht;
c)
Der Abgleich von Anträgen ermöglicht es dem Verwalter des ELTIF, das Liquiditätsrisiko des ELTIF zu überwachen, und der Abgleich ist mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen der gemäß Absatz 2a vorgesehene Abgleich erfolgt, einschließlich der Informationen, die ELTIF den Anlegern offenlegen müssen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards spätestens bis zum 10. Januar 2024 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

12.
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können, unterrichtet ein ELTIF die für ihn zuständige Behörde spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Endes der Laufzeit des ELTIF über die geordnete Veräußerung seiner Vermögenswerte. Auf Ersuchen der für den ELTIF zuständigen Behörde legt der ELTIF dieser einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung seiner Vermögenswerte vor.

13.
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ein ELTIF kann im Falle der Veräußerung eines Vermögenswerts während der Laufzeit des ELTIF sein Kapital anteilig herabsetzen, sofern die Veräußerung vom Verwalter des ELTIF bei gebührender Beurteilung als im Interesse der Anleger angesehen wird.

14.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Angaben, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) offenzulegen sind;

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Der Prospekt eines Feeder-ELTIF enthält Folgendes:

a)
eine Erklärung, der zufolge der Feeder-ELTIF ein Feeder-Fonds eines Master-ELTIF ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-ELTIF anlegt;
b)
Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie des Feeder-ELTIF, einschließlich des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF identisch sind bzw. in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden;
c)
eine kurze Beschreibung des Master-ELTIF, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der Prospekt des Master-ELTIF erhältlich ist;
d)
eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-ELTIF und Master-ELTIF geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 29 Absatz 6;
e)
Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-ELTIF und die gemäß Artikel 29 Absatz 6 geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-ELTIF und Master-ELTIF durch die Anteilinhaber;
f)
eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-ELTIF durch den Feeder-ELTIF zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF.

c)
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird der ELTIF an Kleinanleger vertrieben, nimmt der ELTIF-Verwalter in den Jahresbericht des Feeder-ELTIF eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF auf. Im Jahresbericht des Feeder-ELTIF wird angegeben, wie der Jahresbericht des Master-ELTIF erhältlich ist.”

15.
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Prospekt gibt Aufschluss über das allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF.

16.
Artikel 26 wird gestrichen.
17.
Artikel 27 erhält folgende Fassung:

Artikel 27 Internes Bewertungsverfahren für ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können

Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden können, unterliegt den in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und 7 sowie Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen.

18.
Artikel 28 wird gestrichen.
19.
In Artikel 29 werden folgende Absätze angefügt:

(6) Im Falle einer Master-Feeder-Struktur stellt der Master-ELTIF dem Feeder-ELTIF alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Feeder-ELTIF benötigt, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder-ELTIF eine Vereinbarung mit dem Master-ELTIF ab.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht. Werden sowohl der Master-ELTIF als auch der Feeder-ELTIF von dem gleichen Verwalter der ELTIF verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.

(7) Wenn Master-ELTIF und Feeder-ELTIF unterschiedliche Verwahrstellen haben, schließen diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch ab, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen. Der Feeder-ELTIF tätigt Anlagen in Anteile des Master-ELTIF erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Absatzes darf weder die Verwahrstelle des Master-ELTIF noch die des Feeder-ELTIF eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

Der Feeder-ELTIF oder — sofern zutreffend — der Verwalter des Feeder-ELTIF ist dafür zuständig, der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF alle Informationen über den Master-ELTIF mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF erforderlich sind. Die Verwahrstelle des Master-ELTIF unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-ELTIF, der Feeder-ELTIF oder — sofern zutreffend — des Verwalters und der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-ELTIF feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-ELTIF haben können.

20.
Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30 Spezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb und die Vermarktung von ELTIF an Kleinanleger

(1) Anteile eines ELTIF dürfen nur dann an Kleinanleger vertrieben werden, wenn eine Beurteilung der Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt und diesem Kleinanleger eine Erklärung zur Geeignetheit gemäß Artikel 25 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der genannten Richtlinie übermittelt wurde.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Beurteilung der Eignung erfolgt ungeachtet dessen, ob Kleinanleger die ELTIF-Anteile von dem ELTIF-Verwalter oder -Vertreiber oder gemäß Artikel 19 dieser Verordnung über den Sekundärmarkt erwerben.

Die ausdrückliche Zustimmung des Kleinanlegers, aus der hervorgeht, dass der Anleger die mit einer Investition in einen ELTIF einhergehenden Risiken versteht, wird eingeholt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Beurteilung der Eignung wird nicht im Rahmen der Anlageberatung vorgenommen,
b)
der ELTIF wird auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 1 erfolgten Beurteilung der Eignung als für den Kleinanleger ungeeignet erachtet,
c)
der Kleinanleger möchte die Transaktion durchführen, obwohl der ELTIF als für ihn ungeeignet erachtet wird.

Der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF erstellt eine Aufzeichnung gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2) Der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF warnt unmissverständlich und in schriftlicher Form über Folgendes:

a)
wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, dass sich das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können;
b)
wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF wie in Artikel 19 Absatz 2a vorgesehen die Möglichkeit bietet, Anteile des ELTIF miteinander abzugleichen, dass das Vorhandensein einer solchen Möglichkeit dem Kleinanleger keine Garantie oder Berechtigung bietet, seine Anteile am betroffenen ELTIF abzustoßen oder zurückzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Kleinanleger ein leitender Mitarbeiter oder ein Portfolioverwalter, Direktor, Mandatsträger, oder ein Beauftragter oder Angestellter des Verwalters des ELTIF oder eines verbundenen Unternehmens des Verwalters des ELTIF ist und über ausreichende Kenntnisse über den ELTIF verfügt.

(4) Ein Feeder-ELTIF nimmt in seinen Marketing-Anzeigen den Hinweis auf, dass er dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile des Master-ELTIF anlegt.

(5) Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF, der an Kleinanleger in der betreffenden Anteilsklasse vertrieben wird, müssen für alle Anleger Gleichbehandlung vorsehen und eine Vorzugsbehandlung oder spezielle wirtschaftliche Vorteile für einzelne Anleger oder Anlegergruppen innerhalb der betreffenden Klasse(n) ausschließen.

(6) Die Rechtsform eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, bringt keine weitere Haftung für den Anleger mit sich und erfordert keine zusätzlichen Verpflichtungen im Namen eines Anlegers, abgesehen vom ursprünglichen Kapitaleinsatz.

(7) Kleinanleger können ihre Zeichnung während der Zeichnungsfrist und innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung der ursprünglichen Verpflichtungs- oder Zeichnungsvereinbarung betreffend die Anteile des ELTIF widerrufen und erhalten ihr Geld ohne Abzüge zurück.

(8) Der Verwalter eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, legt geeignete Verfahren und Regelungen für die Behandlung von Beschwerden von Kleinanlegern fest, die es Kleinanlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen.

21.
Artikel 31 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
den Prospekt des ELTIF; sowie
b)
für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt.

b)
Buchstabe c wird gestrichen.

22.
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf die vorliegende Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) ausgeübt.

23.
Artikel 37 erhält folgende Fassung:

Artikel 37 Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und untersucht mindestens die folgenden Elemente:

a)
der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben werden, einschließlich der Frage, ob die AIFM im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU am Vertrieb von ELTIF interessiert sein könnten;
b)
die Anwendung der Bestimmungen über die Zulassung von ELTIF gemäß den Artikeln 3 bis 6;
c)
die Frage, ob die Bestimmungen über das öffentliche Zentralregister für ELTIF nach Artikel 3 aktualisiert werden sollten;
d)
die Frage, ob die Liste der zulässigen Vermögenswerte und Investitionen, die Anforderungen über die Portfoliozusammensetzung, über die Diversifizierung, die Vorschriften bezüglich der Konzentration und die Obergrenzen für die Barkreditaufnahme aktualisiert werden sollten;
e)
die Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Anlagegrenze für zulässige Anlagevermögenswerte auf die Vermögenswertdiversifizierung;
f)
die Frage, ob die Bestimmungen über Interessenkonflikte nach Artikel 12 aktualisiert werden sollten;
g)
die Anwendung von Artikel 18 und die Auswirkungen der Anwendung dieses Artikels auf die Rücknahmegrundsätze und die Laufzeit von ELTIF;
h)
die Frage, ob die in Kapitel IV festgelegten Transparenzanforderungen angemessen sind;
i)
die Frage, ob die in Kapitel V festgelegten Bestimmungen über den Vertrieb von Anteilen an ELTIF angemessen sind und einen wirksamen Schutz von Anlegern, einschließlich Kleinanlegern, gewährleisten;
j)
ob ELTIF einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union geleistet haben, wie sie beispielsweise im europäischen Grünen Deal und in anderen vorrangigen Bereichen festgelegt sind.

(2) Auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterbreitet die Kommission bis zum 10. April 2030 und nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem der Beitrag dieser Verordnung und der ELTIF zur Vollendung der Kapitalmarktunion und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beurteilt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

24.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 37a Überprüfung der Nachhaltigkeitsaspekte von ELTIF

Zum 11. Januar 2026 führt die Kommission eine Beurteilung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, der mindestens Folgendes betrifft:

a)
ob die Einführung einer fakultativen Bezeichnung „ELTIF, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden” oder „grüner ELTIF” machbar ist, und insbesondere

i)
ob eine solche Benennung ELTIF vorbehalten werden sollte, bei denen es sich um Finanzprodukte handelt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) nachhaltige Investitionen zum Ziel haben;
ii)
ob diese Bezeichnung ELTIF vorbehalten werden sollte, die alle oder einen wesentlichen Teil ihrer zulässigen Vermögenswerte oder der gesamten Vermögenswerte in nachhaltige Tätigkeiten investieren, und wenn ja, wie der wesentliche Anteil zu definieren ist;
iii)
ob nachhaltige Tätigkeiten mit den Nachhaltigkeitskriterien verknüpft werden können, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;

b)
ob es eine allgemeine Verpflichtung für ELTIF geben sollte, bei ihren Anlageentscheidungen dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” im Sinne von Artikel 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen, oder ob diese Verpflichtung auf ELTIF beschränkt werden sollte, die als ökologisch nachhaltige oder grüne ELTIF vermarktet werden, falls eine solche fakultative Bezeichnung als machbar erachtet wird;
c)
ob es Potenzial gibt, den Rahmen für ELTIF zu verbessern, indem ein größerer Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals geleistet wird, ohne die Art der ELTIF zu untergraben.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(**)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(***)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 1).

(****)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(*****)

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(******)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(*******)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(********)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.