Artikel 2 VO (EU) 2023/606

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Januar 2024.

ELTIF, die gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind und diese erfüllen, gelten bis zum 11. Januar 2029 als mit der vorliegenden Verordnung vereinbar. ELTIF, die gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind und diese erfüllen, und die kein zusätzliches Kapital aufnehmen, gelten als mit dieser Verordnung vereinbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann ein vor dem 10. Januar 2024 zugelassener ELTIF entscheiden, der vorliegenden Verordnung zu unterfallen, sofern die zuständige Behörde des ELTIF hiervon unterrichtet wird.

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