Artikel 3 VO (EU) 2023/609

Der mit Artikel 1 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auch auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen zur Umsetzung der Urteile vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-242/19 und T-243/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission(1) zollamtlich erfasst wurden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

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