Artikel 4 VO (EU) 2023/609
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.