Artikel 2 VO (EU) 2023/610

Der mit Artikel 1 eingeführte endgültige Ausgleichszoll wird auch auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen zur Umsetzung der Urteile vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-242/19 und T-243/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 zollamtlich erfasst wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.