Artikel 2 VO (EU) 2023/611

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle befreiten Parteien. Um Zweifel auszuschließen, gelten die nach Artikel 1 Absatz 15 eingeführten Verpflichtungen nur für Bücher, die von zuvor befreiten Parteien 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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