Artikel 1 VO (EU) 2023/611
Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 erhalten die Begriffsbestimmungen für „ausgeweiteter Zoll” , „Montagevorgang” und „befreite Partei” folgende Fassung:
- —
- „ausgeweiteter Zoll” : Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführt und mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (Referenzverordnung) ausgeweitet wurde und durch spätere Verordnungen aufrechterhalten wird;“
- —
- „Montagevorgang” : Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern oder von Fahrradteilen verwendet werden;
- „—
- „befreite Partei” : Partei, bei der festgestellt wurde, dass ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036(*) fallen, und die gemäß Artikel 7 oder 12 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden,
- 2.
-
In Artikel 1 wird die Begriffsbestimmung „Montagebetrieb” wie folgt hinzugefügt:
- —
- „Montagebetrieb” : jede Partei, die einen Montagevorgang durchführt;
- 3.
-
In Artikel 1 wird die Begriffsbestimmung „Abhilfewirkung der Maßnahmen” wie folgt hinzugefügt:
- —
- „Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen” in Bezug auf die Mengen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1036: die Verkäufe der aus den Montagevorgängen resultierenden Erzeugnisse im Monat übersteigen 299 Fahrräder oder 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils.
- 4.
-
Die Überschrift des Artikels 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Befreiung der Einfuhren vom ausgeweiteten Zoll und Aussetzung. - 5.
-
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wird ausgesetzt, wenn diese von einer untersuchten Partei oder in ihrem Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
- 6.
-
Die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte Anschrift erhält folgende Fassung:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G — Handelsschutzmaßnahmen
Rue de la Loi/Wetstraat 200
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail: trade-bicycle-parts@ec.europa.eu
- 7.
-
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kommission bestätigt unverzüglich den Eingang eines Antrags.
- 8.
-
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- er Anscheinsbeweise dafür enthält, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen und
- 9.
-
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- innerhalb der 36 Monate vor der Antragstellung dem Antragsteller keine Befreiungsgenehmigung gemäß diesem Artikel oder Artikel 7 Absatz 3 oder 4 verweigert wurde oder eine ihm erteilte Befreiungsgenehmigung gemäß Artikel 10 widerrufen wurde.
- 10.
-
Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Wird festgestellt, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird er durch einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 abgelehnt.
- 11.
-
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Aussetzung der Entrichtung der Zölle (1) Vom Tag des Eingangs des Antrags, der gemäß Artikel 4 für zulässig erklärt wurde, und bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags gemäß den Artikeln 6 und 7 wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von der untersuchten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Eingang des Antrags ist in Betracht zu ziehen, um festzustellen, ob Anscheinsbeweise für die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 vorliegen.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten machen die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls von einer Sicherheitsleistung für den ausgeweiteten Zoll gemäß Titel III Kapitel 2 des Zollkodex der Union(**) abhängig, falls der Antrag in der Folge gemäß Artikel 4 Absatz 4 als unzulässig erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 5 zurückgenommen oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder 4 abgelehnt wird.
- 12.
-
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die untersuchte Partei muss jederzeit sicherstellen, dass die wesentlichen Fahrradteile, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, entweder bei ihren Montagevorgängen oder der Montage anderer Waren verwendet, vernichtet bzw. zerstört oder wiederausgeführt werden. Sie führt über die ihr gelieferten wesentlichen Fahrradteile und über deren Verwendung Buch. Diese Bücher sind ab dem Tag der Aussetzung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Bücher und alle erforderlichen zusätzlichen Belege und Informationen sind der Kommission auf Antrag zu übermitteln.
- 13.
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Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Entscheidung (1) Zeigen die endgültigen Feststellungen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen, so wird die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genehmigt.
(2) Die Entscheidung ist rückwirkend ab dem Tag des Eingangs des ordnungsgemäß begründeten Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 wirksam. Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung entstandene Zollschuld des Antragstellers gilt ab diesem Zeitpunkt als erloschen.
(3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung nicht, so wird der Antrag nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 abgelehnt, und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird aufgehoben.
(4) Die Verletzung der Verpflichtungen aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 oder falsche Auskünfte im Zusammenhang mit einer Entscheidung können zur Ablehnung des Antrags führen.
(5) Wird ein Antrag auf Befreiung zurückgenommen, so gilt er als nicht gestellt und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird dadurch aufgehoben.
- 14.
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Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen;
- 15.
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Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die befreite Partei führt über die ihr gelieferten wesentlichen Fahrradteile sowie über deren Verwendung Buch. Sie bewahrt diese Bücher und sachdienliche Belege fünf Jahre lang auf. Diese Bücher werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.
- 16.
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Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
Überprüfung (1) Die Kommission kann von sich aus überprüfen, ob die befreite Partei ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 nachkommt, einschließlich aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten.
(2) Eine solche Überprüfung kann einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten betreffen.
(3) Nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten wird durch eine Verordnung der Kommission eine Überprüfung eingeleitet. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung werden die Einfuhren der überprüften Partei nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst, um sicherzustellen, dass, sollte die Überprüfung zu einem Widerruf der Befreiung führen, in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung eingeführt werden können.
(4) Gibt eine befreite Partei eine falsche Zollanmeldung wesentlicher Fahrradteile chinesischen Ursprungs ab, so leitet die Kommission eine Überprüfung im Sinne von Absatz 1 ein.
(5) Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird durch eine Verordnung der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Prüfverfahren abgeschlossen.
- 17.
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Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Widerruf der Zollbefreiung Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern
- —
-
eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen oder
- —
-
die befreite Partei wesentliche Fahrradteile für Montagevorgänge nicht in Mengen verwendet, die über dem in Artikel 14 Buchstabe c festgelegten Schwellenwert liegen, auch wenn die Partei liquidiert oder auf andere Weise ihre Montagevorgänge eingestellt hat, oder
- —
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jedenfalls, wenn für ein Fahrradteil wiederholt falsche Zollanmeldungen abgegeben werden, oder
- —
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die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder
- —
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es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.
- 18.
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Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Verfahrensrechtliche Bestimmungen Für die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1036 über
- —
-
die Durchführung von Untersuchungen (Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 5),
- —
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Kontrollbesuche (Artikel 16),
- —
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die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (Artikel 18) und
- —
-
vertrauliche Informationen (Artikel 19).
- 19.
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Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei oder einer untersuchten Partei gemäß Artikel 5 zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der TARIC-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 254 des Zollkodex der Union angemeldet werden und sofern”
- 20.
-
Artikel 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung der Endverwendung im Sinne des Artikels 254 des Zollkodex der Union geliefert werden oder
- 21.
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Artikel 14 Buchstabe c Satz 1 erhält folgende Fassung:
„im Durchschnitt monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Der für die Berechnung dieses Durchschnitts heranzuziehende Zeitrahmen darf nicht mehr als 12 Monate umfassen, wobei der erste Zeitraum mit dem Tag des Inkrafttretens der betreffenden Genehmigung für die besondere Verwendung beginnt, und er darf in keinem Fall seine Gültigkeitsdauer überschreiten.”
- 22.
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Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wenn festgestellt wird, dass die wesentlichen Fahrradteile, die von den in Absatz 1 genannten Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder entgegengenommen wurden, die in Artikel 14 Buchstabe c) genannte Schwelle übersteigen, oder wenn diese Parteien bei der Untersuchung nicht mitarbeiten, wird nicht länger davon ausgegangen, dass sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen, und jede diesen Parteien erteilte Befreiungsgenehmigung wird rückwirkend widerrufen. Nachdem der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über diese Feststellungen unterrichtet.
- 23.
- In Artikel 15 Absatz 3 wird das Wort „kann” durch das Wort „wird” ersetzt und das Wort „werden” wird gestrichen.
- 24.
- In Artikel 18 wird das Wort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt.
- 25.
- ANHANG I, II und III werden durch ANHANG I, II und III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 26.
- ANHANG IV wird aufgehoben.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
- (**)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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