Artikel 1 VO (EU) 2023/647
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Absatz 7 wird Buchstabe a gestrichen.
- 2.
-
Artikel 2 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
- 12.
- „Embryo-Entnahmeeinheit” einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
- 3.
-
Artikel 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Entnahmeeinheit;.
- 4.
-
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;.
- 5.
-
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird Zuchtmaterial in einem anderem Zuchtmaterialbetrieb verarbeitet als demjenigen, in dem das Zuchtmaterial gewonnen wurde, so ergänzt der Unternehmer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs die Angaben gemäß Absatz 1 durch Angaben, anhand deren sich die individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, in dem das Zuchtmaterial verarbeitet wurde, identifizieren lässt.
- 6.
-
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Unternehmer dürfen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere nur mit vorheriger Zustimmung des Stationstierarztes der Bestimmungsbesamungsstation verbringen.
- 7.
- Artikel 36 wird gestrichen;
- 8.
-
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 2 und 3 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.
- 9.
-
Artikel 40 erhält folgende Fassung:
Artikel 40
Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden Die Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, und von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae enthalten mindestens die in Anhang IV Nummer 2 festgelegten Angaben.
- 10.
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Artikel 41 erhält folgende Fassung:
Artikel 41
Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, meldet der Unternehmer die Sendungen vor der geplanten Verbringung der genannten Zuchtmaterialsendungen bei der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat.
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