Präambel VO (EU) 2023/647

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 160 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absatz 4 und Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission(2) enthält ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die Führung von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und Bescheinigungen in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren.
(3)
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit im Zusammenhang mit Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern.
(4)
Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.
(5)
Im Kontext der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 haben mehrere Mitgliedstaaten und Interessenträger darauf hingewiesen, dass infolge jüngster Entwicklungen und Spezialisierungen im Zuchtmaterialsektor die Definition des Begriffs Embryo-Entnahmeeinheit auch Einheiten abdecken sollte, die nur unbefruchtete Eizellen entnehmen und handhaben. Die entsprechende Begriffsbestimmung und die damit zusammenhängenden Anforderungen sollten daher geändert werden, um solche Einheiten zu erfassen.
(6)
Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe führen möglicherweise auch andere Verfahren als das geschlechtsspezifische Sortieren von Spermien durch. Im Interesse der Rückverfolgbarkeit der Verarbeitungserzeugnisse sollten die zusätzlichen Rückverfolgbarkeitsanforderungen, die bislang nur für geschlechtsspezifisch sortiertes Sperma galten, gleichermaßen auf alle Verarbeitungserzeugnisse ausgeweitet werden.
(7)
In Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 ist eine Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die zwischen Besamungsstationen verbracht werden, festgelegt. Bei der Umsetzung des genannten Artikels durch die Mitgliedstaaten und die Interessenträger hat sich gezeigt, dass Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Grad der Einbeziehung amtlicher Tierärzte besteht. Der genannte Artikel sollte daher präzisiert werden.
(8)
In Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen innerhalb der Union festgelegt; sie betreffen insbesondere die Eindämmung der Tollwut sowie die Förderung der Einhaltung vorbeugender Tiergesundheitsmaßnahmen gegen Echinococcus multilocularis. Mitgliedstaaten und Interessenträger haben die Relevanz und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen infrage gestellt. Da die einschlägigen internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) keine vergleichbaren Anforderungen enthalten, sollten Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und damit zusammenhängende Bestimmungen zu den Anforderungen an das amtliche Bescheinigungsverfahren und das Melden von Verbringungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen zwischen Mitgliedstaaten gestrichen werden.
(9)
In Anhang II Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine festgelegt. Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Anhangs sieht vor, dass Tiere, bei denen Tests einen Positivbefund auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine ergeben haben, unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung zu entfernen sind. Angesichts der praktischen und wissenschaftlich belegten Schwierigkeiten mit den derzeitigen Diagnosemethoden haben die Mitgliedstaaten sowie Interessenträger die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung infrage gestellt. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 dahin gehend geändert werden, dass unterschiedliche Möglichkeiten für Folgemaßnahmen vorgesehen werden, je nachdem, welche Art von Diagnosemethode zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss von Verdachtsfällen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(3) angewandt wird.
(10)
In Anhang II Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die unter anderem Tests auf klassische Schweinepest bei in Besamungsstationen gehaltenen Schweinen betreffen. Die einschlägigen internationalen Standards der WOAH schreiben jedoch keine Tests für solche Tiere in Ländern vor, in denen in den vorangegangenen 12 Monaten kein Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde und nicht gegen diese Seuche geimpft wurde. Daher sollten Tests auf diese Seuche bei in Besamungsstationen gehaltenen Schweinen in den Ländern eingestellt werden, in denen in den vorangegangenen 12 Monaten kein Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde und nicht gegen diese Seuche geimpft wurde.
(11)
Verweise auf das Virus der epizootischen Hämorrhagie sollten geändert werden, um sie an die Verweise auf dieses Virus in anderen Rechtsakten der Union anzupassen und klarzustellen, dass die Bestimmungen für alle Serotypen dieses Virus gelten. Darüber hinaus sollten die Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie stärker an die internationalen Standards der WOAH angeglichen werden, indem die Möglichkeit eines vektorfreien Zeitraums als optionale, zusätzliche Maßnahme zur Risikominderung im Zusammenhang mit dieser Infektion vorgesehen wird, um einen sicheren Handel mit Zuchtmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen zu gewährleisten.
(12)
In Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Zusatz von Antibiotika zu Samen festgelegt, einschließlich der obligatorischen Zugabe von Antibiotika zu Samen von Rindern und Schweinen. Diese Anforderungen stehen zwar mit den internationalen Standards der WOAH im Einklang; jedoch werden diese internationalen Standards gerade im Sinne einer freiwilligen, flexibleren und umsichtigeren Verwendung von Antibiotika geändert. Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur, den Mitgliedstaaten sowie von Interessenträgern zeigen ähnliche Erfordernisse auf. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen gestrafft und fakultativ gemacht werden.
(13)
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 im Amtsblatt der Europäischen Union wurden einige wesentliche Fehler festgestellt. Insbesondere der Wortlaut der Bestimmungen, in denen es darum geht, unbefugten Personen den Zutritt zu Besamungsstationen und Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben zu verwehren, führte zu Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus führte ein falscher Verweis im Text, der bestimmte in Besamungsstationen für Equiden eingestallte Equiden betrifft, unbeabsichtigt zu einer Änderung der Anforderungen, die Stationstierärzte zu erfüllen haben. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese Fehler berichtigt werden.
(14)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

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