Artikel 3 VO (EU) 2023/648
Die wissenschaftlichen Daten der in dem Antrag enthaltenen Studien, auf deren Grundlage die in Artikel 1 genannte gesundheitsbezogene Angabe von der Behörde geprüft wurde und die die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne die vorherige Zustimmung von Laboratoire Lescuyer zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
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