Artikel 2 VO (EU) 2023/648

Nur Laboratoire Lescuyer(1) darf die gesundheitsbezogene Angabe im Anhang für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung verwenden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für die Verwendung derselben Angabe ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Laboratoire Lescuyer. Nach Ablauf des genannten Zeitraums darf diese gesundheitsbezogene Angabe entsprechend den für sie geltenden Bedingungen von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden.

Fußnote(n):

(1)

Anschrift: ZAC de Belle Aire Nord, 15 rue le Corbusier, 17440 Aytré, Frankreich.

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