Artikel 1 VO (EU) 2023/648

Die gesundheitsbezogene Angabe im Anhang dieser Verordnung wird in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen und darf gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen über Lebensmittel gemacht werden.

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