ANHANG IV VO (EU) 2023/65
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/96
Unter Nummer 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 erhält in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) der Eintrag für „3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz (mikrobiell)” folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
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3’-Sialyllactose (3’-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 3’-Sialyllactose) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „3’-Sialyllactose-Natriumsalz” . Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3’-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
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Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026. |
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Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,25 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,25 g/l (Getränke) | ||||
0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,25 g/l (Getränke) | ||||
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 0,25 g/l | ||||
Getreideriegel | 2,5 g/kg | ||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 g/Tag |
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