ANHANG III VO (EU) 2023/65
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686
Unter Nummer 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 erhält in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) der Eintrag für „Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch” folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
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Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Molkenprotein-Isolat aus Milch” . Nahrungsergänzungsmittel, die basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch enthalten, sind mit folgendem Hinweis zu versehen: „Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Säuglingen/Kindern/Jugendlichen unter 1/3/18 (*) Jahren verzehrt werden.”
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Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Armor Protéines S.A.S., 19 bis, rue de la Libération 35460 Saint-Brice-en-Coglès, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch nur von Armor Protéines S.A.S. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Armor Protéines S.A.S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Pulver) | ||||
3,9 mg/100 ml (rekonstituiert) | |||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Pulver) | ||||
4,2 mg/100 ml (rekonstituiert) | |||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 300 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost) | ||||
3,9 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
4,2 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
58 mg/Tag für Kleinkinder | |||||
380 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren | |||||
610 mg/Tag für Erwachsene | |||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 25 mg/Tag für Säuglinge | ||||
58 mg/Tag für Kleinkinder | |||||
250 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren | |||||
610 mg/Tag für Erwachsene |
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