Artikel 1 VO (EU) 2023/657

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen” ), des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit” ) und der Zusatzabkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit.

(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Union erlassenen Maßnahmen:

a)
vorübergehende Aussetzung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach Artikel 34 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
b)
Abhilfemaßnahmen und Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 374 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
c)
Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und Gegenmaßnahmen nach Artikel 411 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
d)
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung und Belegung mit Bedingungen der Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs sowie Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung und Belegung mit Bedingungen des Betriebs dieser Luftfahrtunternehmen nach Artikel 434 Absatz 4 und Artikel 435 Absatz 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
e)
Aussetzung von Akzeptanz-Verpflichtungen nach Artikel 457 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
f)
Abhilfemaßnahmen nach Artikel 469 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
g)
Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 501 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
h)
Abhilfemaßnahmen und Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 506 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
i)
Aussetzung oder Kündigung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Union, die auf der Grundlage des AEUV beschlossen wurden, oder Teile davon nach den Artikeln 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
j)
Angebot oder Akzeptanz eines einstweiligen Ausgleichs oder Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schieds- oder Sachverständigengruppenverfahren nach Artikel 749 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
k)
Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach Artikel 773 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
l)
Maßnahmen zur Beschränkung von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wenn eine Entscheidung nicht möglich ist, weil das Vereinigte Königreich nicht die für das Funktionieren eines Streitbeilegungsverfahren nach dem genannten Abkommen oder dem Austrittsabkommen erforderlichen Schritte unternimmt, einschließlich einer nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens, die auf eine fehlende Zusammenarbeit im Verfahren hinausläuft;
m)
Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 178 des Austrittsabkommens im Zusammenhang mit der Durchführung der Entscheidung eines Schiedspanels;
n)
Abhilfemaßnahmen nach Artikel 13 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland;
o)
Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 16 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland.

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