Artikel 3 VO (EU) 2023/657
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss „Vereinigtes Königreich” unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterrichtet das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig und rasch über die Ausschussverfahren.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat können ihr Kontrollrecht gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 jederzeit ausüben.
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