Artikel 4 VO (EU) 2023/657

Auskünfte

(1) Um den Befugnissen des Rates nach den Verträgen, wie sie in den Beschlüssen (EU) 2020/135 und (EU) 2021/689 zum Ausdruck kommen, Wirkung zu verleihen, wird der Rat dauerhaft und regelmäßig über die Durchführung des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit informiert.

(2) Um seinen Befugnissen nach den Verträgen Wirkung zu verleihen, wird das Europäische Parlament im Einklang mit den Verträgen unverzüglich und umfassend unterrichtet, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte wahrzunehmen.

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