Artikel 5 VO (EU) 2023/657
Verhältnis zu anderen unionsrechtlichen Bestimmungen
Diese Verordnung gilt ungeachtet unionsrechtlicher Bestimmungen, die auf der Grundlage des AEUV erlassen wurden und denselben Gegenstand regeln.
Wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Jahresberichte über die Durchführung und Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorlegt, fügt sie diesen Berichten auch einen Überblick über alle eingegangenen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und die Folgemaßnahmen zu diesen Beschwerden sowie über die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen bei.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.