Artikel 1 VO (EU) 2023/662

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 wird wie folgt geändert:

1.
in Artikel 3 wird folgende Nummer 30 angefügt:

30.
Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten“ entweder einzelne Verbindlichkeiten aus einem Derivatkontrakt oder gegebenenfalls Verbindlichkeiten aus einem Netting-Satz der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte.
.

2.
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß den Artikeln 5a bis 5e der vorliegenden Verordnung bewertet.

Der den Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten zugewiesene Wert darf jedoch nicht unter 75 % des Werts derselben Verbindlichkeiten liegen, der sich aus der Anwendung der für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften ergibt.

Gibt es nach den für das Institut geltenden nationalen Rechnungslegungsstandards für bestimmte Derivate keine bilanzielle Risikobewertung, weil diese Derivate nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, so meldet das Institut der Abwicklungsbehörde die Summe der beizulegenden Zeitwerte dieser Derivate als Wiederbeschaffungswerte, wenn die Summe negativ ist, und addiert diese Derivate zu seinen in der Bilanz ausgewiesenen Buchwerten.

3.
Die folgenden Artikel 5a bis 5e werden eingefügt:

Artikel 5a Risikopositionswert von Derivatgeschäften

(1) Die Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Derivatkontrakte, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der in Artikel 5b dargelegten Marktbewertungsmethode.

Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 5d berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen aber innerhalb jeder einzelnen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Produktkategorie aufrechnen, wenn diese einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung unterliegen.

(2) Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen Institute von dem dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil des Risikopositionswerts den an die Gegenpartei geleisteten Barnachschuss abziehen, sofern der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgewickelt werden, werden die an die Empfängerpartei ausgezahlten Barmittel nicht abgetrennt;
b)
der Nachschuss wird täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;
c)
der geleistete Barnachschuss lautet auf dieselbe Währung, in der auch die Abwicklung des Derivatkontrakts erfolgt;
d)
der ausgetauschte Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Derivatposition vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für das Institut gelten, vollständig aufzuheben;
e)
der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 5d als risikomindernd behandeln darf.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bedeutet Währung, in der die Abwicklung erfolgt, im Falle von Derivatkontrakten, die einer qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, jede Währung, die im Derivatkontrakt oder in der geltenden qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung als Abwicklungswährung genannt wird.

Erfasst ein Institut den von der Gegenpartei erhaltenen Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verbindlichkeit, so kann es diese Verbindlichkeit von der Risikomessgröße ausnehmen, sofern die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 gilt Folgendes:

a)
Der Abzug des geleisteten Nachschusses ist auf den negativen Teil des aktuellen Wiedereindeckungsaufwands am Risikopositionswert begrenzt;
b)
ein Institut darf einen geleisteten Barnachschuss nicht zur Herabsetzung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts verwenden, was auch für die in Artikel 5e Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Zwecke gilt.

(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute die in Artikel 5c dargelegte vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung anwenden, um den Risikopositionswert der in Anhang II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Derivatkontrakte zu berechnen, sofern der Umfang der in der Bilanz ausgewiesenen und außerbilanziellen Derivatgeschäfte dieser Institute die in Artikel 273a Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt.

Institute, die die vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung anwenden, dürfen die Risikomessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Barnachschusses herabsetzen.

Artikel 5b Marktbewertungsmethode

(1) Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten von Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten auf der Ebene des Netting-Satzes sind der absolute Wert des Nettomarktwerts dieser Kontrakte im Netting-Satz, abzüglich aller hinterlegten oder gehaltenen Sicherheiten, wenn positive und negative Marktwerte bei der Berechnung des Nettomarktwerts aufgerechnet werden. Zu diesem Zweck behandeln die Institute ein einzelnes Derivatgeschäft als eigenen Netting-Satz.

(2) Zur Bestimmung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts multiplizieren die Institute die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen und verfahren dabei nach folgenden Grundsätzen:

a)
Derivatkontrakte, die nicht unter eine der fünf in Tabelle 1 aufgeführten Kategorien fallen, werden als Kontrakte behandelt, die Waren (außer Edelmetalle) betreffen;
b)
bei Derivatkontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts werden die Prozentsätze mit der Anzahl der laut Kontrakt noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;
c)
bei Derivatkontrakten, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Derivatkontrakts zu diesen Terminen gleich null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung; bei Zinskontrakten, die diese Kriterien erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.

Tabelle 1

Restlaufzeit Zinskontrakte Wechselkurs- und Goldkontrakte Aktienkontrakte Edelmetallkontrakte (außer Goldkontrakte) Warenkontrakte (außer Edelmetallkontrakte)
Höchstens ein Jahr 0 % 1 % 6 % 7 % 10 %
Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre 0,5 % 5 % 8 % 7 % 12 %
Mehr als fünf Jahre 1,5 % 7,5 % 10 % 8 % 15 %

(3) Der Risikopositionswert ist die Summe aus den aktuellen Wiederbeschaffungskosten und dem potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert.

Artikel 5c Vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung

(1) Gemäß der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung ermitteln die Institute den Risikopositionswert, indem sie den Nominalwert der einzelnen Instrumente mit den in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen multiplizieren.

Tabelle 2

Ursprungslaufzeit Zinskontrakte Wechselkurs- und Goldkontrakte
Höchstens ein Jahr 0,5 % 2 %
Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre 1 % 5 %
Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres 1 % 3 %

(2) Bei der Berechnung des Risikopositionswerts von Zinskontrakten dürfen die Institute entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.

Artikel 5d Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 5e als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn diese Vereinbarung gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 der genannten Verordnung erfüllt:

a)
bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der für alle Seiten rechtsverbindlich ist und alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt;
b)
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner.
Artikel 5e Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

(1) Ein Institut behandelt vertragliche Nettingvereinbarungen wie folgt:

a)
Bei Schuldumwandlungsverträgen kann das Institut die dort festgelegten einzelnen Nettobeträge anstelle der jeweiligen Bruttobeträge gewichten.

Bei Anwendung des Artikels 5b kann das Institut den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen, wenn es Folgendes ermittelt:

die aktuellen Wiederbeschaffungskosten im Sinne des Artikels 5b Absatz 1,

die Nominalbeträge oder zugrunde liegenden Werte im Sinne des Artikels 5b Absatz 2.

Bei der Anwendung der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung gemäß Artikel 5c Absatz 1 kann das Institut zum Zweck der Berechnung des Nominalbetrags den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen. In diesem Fall wendet das Institut die in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätze an.

b)
Bei anderen Nettingvereinbarungen wenden die Institute Artikel 5b wie folgt an:

i)
Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5b Absatz 1 für die in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoforderung für das die Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnende Institut ergibt, werden die aktuellen Wiederbeschaffungskosten mit „0” angesetzt,
ii)
der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakten nach Artikel 5b Absatz 2 wird nach folgender Formel herabgesetzt:

PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto

Dabei ist:

PCEred = der herabgesetzte potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung;

PCEgross = die Summe der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte bei allen Kontrakten mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in Tabelle 1 angegebenen Prozentsätzen multipliziert werden;

NGR = der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner).

(2) Bei der Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts nach der Formel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dürfen die Institute völlig kongruente Derivatkontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nominalwert den Nettoerträgen entspricht.

Bei der Anwendung von Artikel 5c Absatz 1 dürfen die Institute völlig kongruente Derivatkontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nominalwert den Nettoerträgen entspricht, und multiplizieren die Nominalbeträge mit den in Artikel 5c Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen.

Für die Zwecke dieses Absatzes sind völlig kongruente Derivatkontrakte Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nominalwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und zur Gänze in derselben Währung fällig werden.

(3) Bei allen anderen Derivatkontrakten, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, können die Institute die geltenden Prozentsätze gemäß Tabelle 3 herabsetzen.

Tabelle 3

Ursprungslaufzeit Zinskontrakte Devisenkontrakte
Höchstens ein Jahr 0,35 % 1,50 %
Länger als ein Jahr, aber nicht länger als zwei Jahre 0,75 % 3,75 %
Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres 0,75 % 2,25 %

(4) Bei Zinskontrakten kann das Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.

4.
In Artikel 20 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

(6) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden im Beitragszeitraum 2023 jedem der in Artikel 2 genannten Institute ihre Beschlüsse zur Festsetzung des von jedem Institut fälligen jährlichen Beitrags bis zum 31. Mai 2023.

(7) Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2023 vorzulegenden Informationen bis spätestens 28. Februar 2023 zu übermitteln.

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