Präambel VO (EU) 2023/662

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission(2) sind Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten eine der Komponenten für die Berechnung der von den Instituten zu entrichtenden jährlichen Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Insbesondere ist der vierteljährlich berechnete Jahresdurchschnittsbetrag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten gemäß den Artikeln 429, 429a und 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zu bewerten.
(2)
Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) waren die Institute gemäß den Artikeln 429, 429a und 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet, den Risikopositionswert ihrer Derivate anhand einer Marktbewertungsmethode — der „Current Exposure Method” ( „CEM” ) — zu berechnen, und zwar aufgrund eines Verweises auf Artikel 274 der genannten Verordnung, der sich auf die Berechnung des aus der Verschuldungsquote entstehenden Risikopositionswerts bezieht.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert. Insbesondere wurden die Artikel 429, 429a und 429b durch die neuen Artikel 429 bis 429g ersetzt. Mit dieser Änderung wurde unter anderem in Artikel 429c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Verpflichtung für Institute eingeführt, den Risikopositionswert von Derivatkontrakten nach der als Standardansatz — Gegenparteiausfallrisiko ( „SA-CCR” ) bezeichneten Marktbewertungsmethode zu berechnen, die die aktuelle Methode zur Berechnung der aktuellen Risikopositionen ( „Current Exposure Method” oder „CEM” ) ersetzt, was ab 2023 Auswirkungen auf die Zeiträume der im Voraus erhobenen Beiträge hat.
(4)
Die Methode „Standardansatz — Gegenparteiausfallrisiko” kann nicht für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten angewendet werden, wenn eine solche Bewertung für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden ist. Die Anwendung dieser Methode würde vielmehr zu Verzerrungen bei der Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivaten führen, die einige Institute stärker betreffen würden als andere. Dies ist zum einen auf die in bestimmten anzuwendenden Formeln vorhandene Zinsuntergrenze von null, die die Institute, je nachdem, ob sie die internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS anwenden, in unterschiedlichem Maße betreffen würde und zum anderen auf technische Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Anwendung von Formeln zur Berechnung des potenziellen künftigen Risikos zurückzuführen. Es ist daher erforderlich, den Instituten die Möglichkeit zu geben, für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten die CEM zu verwenden, und diese Methode, die zuvor in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt war, in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 aufzunehmen.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Den Abwicklungsbehörden muss mehr Zeit eingeräumt werden, um ihre Beschlüsse über die Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit den geänderten Anforderungen anzunehmen und zu übermitteln. Es ist daher erforderlich, für das Jahr 2023 eine Übergangsregelung vorzusehen, mit der die Fristen für diese Übermittlung verlängert werden.
(7)
Da die Abwicklungsbehörden die geänderten Anforderungen anwenden müssen, um die Beiträge für das Jahr 2023 so bald wie möglich zu berechnen und zu erheben, ist es erforderlich, das Inkrafttreten dieser Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung vorzusehen.
(8)
Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 müssen die Institute den Abwicklungsbehörden die zur Berechnung der Beiträge maßgeblichen Informationen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermitteln. Es ist notwendig, den Instituten durch eine Übergangsregelung einen weiteren Monat einzuräumen, um diese Informationen im Jahr 2023 bereitzustellen.
(9)
Zudem müssen die Abwicklungsbehörden in die Lage versetzt werden, den Instituten rechtzeitig vor der für 2023 festgelegten Frist Anweisungen für die Bereitstellung dieser Informationen gemäß den eingeführten Änderungen zu erteilen, um zu vermeiden, dass Rechtsunsicherheit hinsichtlich der im Jahr 2023 für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten anzuwendenden Methode entsteht. Um die Kontinuität der Berechnungsmethode während der gesamten Beitragszeiträume zu gewährleisten und die Abwicklungsbehörden in die Lage zu versetzen, ab dem 1. Oktober 2022 Anweisungen für die Bereitstellung solcher Informationen im Einklang mit dieser Verordnung zu erteilen, sollte diese Verordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

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