Artikel 14 VO (EU) 2023/675
Aufbewahrung von CDS-Dokumenten
(1) Die Mitgliedstaaten bewahren alle Originale der CDS-Dokumente, die sie erhalten haben, oder gescannte elektronische Kopien der Originaldokumente für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren oder länger — sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist — auf.
(2) Die Mitgliedstaaten bewahren eine Kopie der von ihnen ausgestellten CDS-Dokumente für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger — sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist — auf.
(3) Kopien der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, mit Ausnahme des Fangmarkierungsformulars, werden der Kommission unverzüglich und bis spätestens Ende des darauf folgenden Quartals, das auf den Tag folgt, an dem sie ausgestellt wurden oder eingegangen sind, übermittelt. Die Kommission leitet diese Unterlagen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
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