Artikel 13 VO (EU) 2023/675

Überprüfungen und Untersuchungen von CDS-Berichten

(1) Erhält die Kommission vom Sekretariat einen Bericht über die Umsetzung der CDS-Bestimmungen, der Informationen enthält, die von einem Mitgliedstaat überprüft werden müssen, so leitet sie diesen unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter, der die Informationen überprüft und mögliche festgestellte Unregelmäßigkeiten untersucht.

(2) Der Mitgliedstaat kooperiert, unternimmt alle erforderlichen Schritte, um Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CDS zu untersuchen und teilt der Kommission das Ergebnis dieser Untersuchung mit.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die CDS-Dokumente nicht gefälscht sind oder keine Fehlinformationen enthalten.

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