Artikel 12 VO (EU) 2023/675

Überprüfung der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen CDS-Dokumente

(1) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen — einschließlich Inspektionen von Fischereifahrzeugen, Anlandungen und, soweit möglich, Märkten — durch, und zwar im erforderlichen Umfang, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren. CDS-Dokumente, die unvollständig sind oder falsche Angaben enthalten, werden von den Mitgliedstaaten nicht validiert.

(2) Unbeschadet der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgeschriebenen Überprüfungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden jede in die Union eingeführte, aus der Union ausgeführte oder wiederausgeführte Sendung von SBF identifizieren und die CDS-Dokumente für jede Sendung von SBF überprüfen. Die zuständigen Behörden können auch den Inhalt der Sendung prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in den CDS-Dokumenten und den dazugehörigen Unterlagen zu überzeugen, und führen, soweit erforderlich, bei den beteiligten Betreibern Überprüfungen durch.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

(4) Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission so bald wie möglich über alle Sendungen von SBF, bei denen Zweifel an den Informationen in den CDS-Dokumenten oder zugehörigen Unterlagen bestehen, oder wenn die CDS-Dokumente unvollständig oder nicht validiert sind oder fehlen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.