Artikel 11 VO (EU) 2023/675
Validierung von CDS-Dokumenten, die von Flaggenmitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten ausgestellt wurden
(1) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bzw. des Mitgliedstaats überprüfen die in den CDS-Dokumenten enthaltenden Angaben. CDS-Dokumente, die unvollständig sind oder falsche Angaben enthalten, werden von ihnen nicht validiert.
(2) Sind die für die Validierung der CDS-Dokumente gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht mit den Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 identisch, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die betreffenden zuständigen Behörden mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen — einschließlich Inspektionen von Fischereifahrzeugen, Anlandungen und, soweit möglich, Märkten — durch, und zwar im erforderlichen Umfang, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Einzelheiten zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen.
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