Artikel 10 VO (EU) 2023/675
Ausfuhren oder Wiederausfuhren von SBF
(1) Unbeschadet der Validierung von Fangbescheinigungen für die Ausfuhr von Fängen von Fischereifahrzeugen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von SBF durch die Mitgliedstaaten soweit anwendbar ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular mitzuführen.
(2) Sendungen von SBF, mit denen nicht die CDS-Dokumente und Markierungen mitgeführt werden, werden von den Mitgliedstaaten nicht zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr validiert.
(3) Vollständige Sendungen oder Teilsendungen nicht markierter unverarbeiteter, ganzer SBF werden von den Mitgliedstaaten nicht zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr validiert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.