Artikel 9 VO (EU) 2023/675
Einfuhren von SBF in die Union
(1) Bei in die Union eingeführtem SBF muss eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und, soweit anwendbar, ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular mitgeführt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten akzeptieren keine Sendungen von SBF zur Einfuhr, bei denen nicht die CDS-Dokumente und Markierungen mitgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen vollständige Sendungen oder Teilsendungen nicht markierter unverarbeiteter, ganzer SBF nicht zur Einfuhr an.
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