Artikel 8 VO (EU) 2023/675
Handel mit SBF
(1) Bei allen Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von SBF sind die CDS-Dokumente und Markierungen gemäß dieser Verordnung mitzuführen.
(2) SBF-Teile ausgenommen Fleisch dürfen ohne das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular, soweit anwendbar, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
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