Artikel 16 VO (EU) 2023/675
Anmeldung von Umladungen
(1) Vor der Umladung teilt der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union den Behörden des Hafenstaats mindestens 48 Stunden im Voraus oder gemäß den Vorgaben der Hafenstaatbehörden oder, wenn die Fahrt bis zum Hafen weniger als 48 Stunden dauert, unmittelbar nach Beendigung der Fangtätigkeiten Folgendes mit:
- a)
- den Namen des Fischereifahrzeugs der Union und seine Nummer im Register der Fischereifahrzeuge;
- b)
- die umzuladenden SBF-Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen;
- c)
- Datum und Ort der Umladung;
- d)
- FAO-Gebiet oder -Untergebiet der SBF-Beifänge.
(2) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union teilt seinem Flaggenmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umladung Folgendes mit:
- a)
- den Namen, die Registriernummer und die Flagge des übernehmenden Transportschiffs sowie dessen Nummer im Register der Fischereifahrzeuge;
- b)
- die umgeladenen SBF-Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen;
- c)
- das Datum und den Ort der Umladung;
- d)
- den FAO-Alpha-3-Code, das FAO-Gebiet oder -Untergebiet der SBF-Fänge.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.