Artikel 17 VO (EU) 2023/675

Umladeerklärung

(1) Der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt diese zusammen mit der Nummer des Fischereifahrzeugs der Union im Register der Fischereifahrzeuge seinem Flaggenmitgliedstaat.

(2) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird die Umladeerklärung dem Flaggenmitgliedstaat spätestens 15 Tage nach der Umladung übermittelt.

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