Artikel 18 VO (EU) 2023/675

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(1) Wird die Kommission von einem Mitglied oder einem kooperierenden Nichtmitglied der erweiterten Kommission ersucht, VMS-Daten über ein Fischereifahrzeug der Union zu übermitteln, die einen Vorfall betreffen, bei dem dieses Fischereifahrzeug der Union mutmaßlich gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so leitet die Kommission diese VMS-Daten unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs der Union untersucht den Vorfall und übermittelt die Einzelheiten der Untersuchung an die Kommission, die das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich an das Mitglied oder das kooperierende Nichtmitglied der erweiterten Kommission weiterleitet, das die VMS-Daten angefordert hat.

(3) Flaggenmitgliedstaaten von Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Jahr Beifänge von SBF an Bord behalten haben, übermitteln der Kommission den das Jahr betreffenden zusammenfassenden VMS-Bericht sechs Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses. Die Kommission leitet den zusammenfassenden Bericht unverzüglich an das Sekretariat weiter.

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