Artikel 19 VO (EU) 2023/675
Entwurf der Liste der IUU-Schiffe
(1) Teilt das Sekretariat der Kommission die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der Liste der IUU-Schiffe mit, so übermittelt die Kommission diese Mitteilung einschließlich der vom Sekretariat vorgelegten entsprechenden Nachweise und aller sonstigen dokumentierten Informationen an den Flaggenmitgliedstaat und fordert diesen auf, zu diesen Informationen mindestens acht Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses Stellung zu nehmen. Die Kommission prüft die vom Flaggenmitgliedstaat übermittelte Stellungnahme und leitet sie mindestens sechs Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses an das Sekretariat weiter.
(2) Nach der Benachrichtigung durch die Kommission setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Eigner des Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich über dessen Aufnahme in den Entwurf der Liste der IUU-Schiffe und über die Folgen, die sich aus einer möglichen Aufnahme in die von der CCSBT verabschiedete Liste der IUU-Schiffe ergeben können, in Kenntnis.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.