Artikel 23 VO (EU) 2023/675

Jährliche Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses folgende Informationen:

a)
Einzelheiten zu Überprüfungen, die gemäß Artikel 12 durchgeführt wurden, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren;
b)
die Mengen und Prozentsätze von SBF, die in der vorangegangenen Fangsaison im Hafen umgeladen wurden, sowie die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der vorangegangenen Fangsaison im Hafen umgeladen haben.

Flaggenmitgliedstaaten, unter deren Flagge Schiffe fahren, die Beifänge von SBF an Bord behalten haben, melden der Kommission spätestens sechs Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses die Daten zu den jährlichen Beifängen für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich etwaiger Rückwürfe und Angaben dazu, ob die zurückgeworfenen Beifänge lebend oder tot waren, sowie den jährlichen zusammenfassenden VMS-Bericht.

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