Artikel 24 VO (EU) 2023/675

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die an das Sekretariat übermittelt oder von diesem empfangen werden.

(2) Die Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung von Daten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten bis zu 20 Jahre gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.

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