Artikel 25 VO (EU) 2023/675

Befugnisübertragung

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union nach Artikel 4;
b)
die Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln sind;
c)
die Fristen oder Zeiträume, die sich auf Folgendes beziehen:

i)
die Übermittlung der in den Fangmarkierungsformlaren gemäß Artikel 7 Absatz 3 enthaltenden Informationen;
ii)
die Aufbewahrung von CDS-Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 2;
iii)
die Übermittlung von Umlademeldungen gemäß Artikel 16 Absatz 1;
iv)
die Übermittlung von Informationen an das Sekretariat gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1;
v)
die Übermittlung von Informationen über die Kontaktstellen für Hafeninspektionen gemäß Artikel 21 Absatz 2;
vi)
die Übermittlung von Beifangmeldungen gemäß Artikel 22 und
vii)
die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 23;

d)
Gebiete, die unter die Anhänge I bis IV fallen.

(2) Delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Unionsrecht.

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