Artikel 25 VO (EU) 2023/675
Befugnisübertragung
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
- a)
- die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union nach Artikel 4;
- b)
- die Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln sind;
- c)
-
die Fristen oder Zeiträume, die sich auf Folgendes beziehen:
- i)
- die Übermittlung der in den Fangmarkierungsformlaren gemäß Artikel 7 Absatz 3 enthaltenden Informationen;
- ii)
- die Aufbewahrung von CDS-Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 2;
- iii)
- die Übermittlung von Umlademeldungen gemäß Artikel 16 Absatz 1;
- iv)
- die Übermittlung von Informationen an das Sekretariat gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1;
- v)
- die Übermittlung von Informationen über die Kontaktstellen für Hafeninspektionen gemäß Artikel 21 Absatz 2;
- vi)
- die Übermittlung von Beifangmeldungen gemäß Artikel 22 und
- vii)
- die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 23;
- d)
- Gebiete, die unter die Anhänge I bis IV fallen.
(2) Delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Unionsrecht.
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