Artikel 6 VO (EU) 2023/675

Markierung von SBF

(1) Sind von Fischereifahrzeugen der Union gefangene SBF-Beifänge für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmt, so ist zum Zeitpunkt der Entnahme an jedem ganzen SBF eine SBF-Markierung anzubringen. In Ausnahmefällen, in denen sich eine Markierung versehentlich löst und nicht wieder angebracht werden kann, ist so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Umladung oder Ausfuhr, eine Ersatzmarkierung anzubringen.

(2) Unverarbeitete ganze SBF werden ohne SBF-Markierung nicht eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt, es sei denn, die Markierung ist aufgrund einer Weiterverarbeitung nicht mehr erforderlich.

(3) Die SBF-Markierung bleibt an jedem einzelnen Fisch angebracht, solange der Fischkörper vollständig ist, und enthält den Monat, das Gebiet und die Fangmethode sowie das Gewicht und die Länge von jedem SBF.

(4) Jede SBF-Markierung muss eine eindeutige vorab registrierte Markierungsnummer in leicht lesbarer Form aufweisen, die eine eindeutige Flaggenstaat-Kennung und eine Kennung für das Fischwirtschaftsjahr enthält, und

a)
muss sicher an SBF befestigt werden können;
b)
darf nicht wiederverwendbar sein;
c)
muss manipulationssicher sein;
d)
muss gegen Fälschung oder Nachahmung gesichert sein;
e)
muss mindestens minus 60 Grad Celsius, Salzwasser und grober Handhabung standhalten können und
f)
lebensmittelsicher sein.

(5) Die Flaggenmitgliedstaaten erfassen die Verteilung der SBF-Markierungen auf die Schiffe unter ihrer Flagge und stellen sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die Betreiber dieser Schiffe und die zuständigen Behörden über Meldeverfahren und -formate verfügen, die die Erfassung der erforderlichen Markierungsdaten ermöglichen.

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