Artikel 5 VO (EU) 2023/675

Register der Fischereifahrzeuge

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge der Union, die von ihm ermächtigt wurden, SBF-Beifänge zu haben, und die in das Register der Fischereifahrzeuge aufzunehmen sind. Die genannte Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

a)
Lloyds-Nummer/Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
b)
Schiffsname(n), Registernummer(n);
c)
frühere(r) Name(n) (sofern zutreffend);
d)
frühere Flagge(n) (sofern zutreffend);
e)
Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend);
f)
internationale(s) Rufzeichen (sofern zutreffend)
g)
Schiffstyp(en), Länge über alles und Bruttoregistertonnen (BRT);
h)
Name und Anschrift des/der Eigner(s);
i)
Namen und Anschrift des/der Betreiber(s);
j)
verwendete(s) Fanggerät(e) und
k)
zulässiger Zeitraum für den Fang oder das Umladen von SBF.

(2) Fischereifahrzeugen der Union, die nicht im Register der Fischereifahrzeuge geführt sind, ist es untersagt, SBF an Bord zu behalten, diesen umzuladen oder auszuführen.

(3) Die Mitgliedstaaten geben bei der Übermittlung ihrer Schiffsliste gemäß Absatz 1 an, welche Schiffe neu aufgenommen wurden und welche Schiffe ersetzen, die derzeit auf der Liste stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung ihrer Schiffsliste mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.

(5) War ein Fischereifahrzeug der Union an IUU-Fischerei beteiligt, so übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen erst, nachdem er vom Eigner des betroffenen Schiffes eine hinreichende Zusage erhalten hat, dass er keine derartige Fischerei mehr ausüben wird.

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