Artikel 4 VO (EU) 2023/675
Allgemeines Verbot der gezielten Fischerei auf SBF
Die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union ist verboten. SBF, der an Bord von Fischereifahrzeugen der Union behalten wird, wird ausschließlich als Beifang angerechnet.
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