Artikel 4 VO (EU) 2023/675

Allgemeines Verbot der gezielten Fischerei auf SBF

Die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union ist verboten. SBF, der an Bord von Fischereifahrzeugen der Union behalten wird, wird ausschließlich als Beifang angerechnet.

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